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Verordnung Ergotherapie

Verordnet wird Ergotherapie von allen Vertragsärzt*innen, z.B.  Nervenärzt*innen (Neurologie, Psychiatrie, Psychosomatik, Psychotherapie), Kinderärzt*innen, Hausärzt*innen (Allgemeinmedizin), Internist*innen, Orthopäd*innen und Chirurg*innen sowie Psychotherapeut*innen bei bestimmten Indikationen. Auch Krankenhausärzt*innen dürfen zwecks eines besseren Entlassmanagements für die ersten 7 Tage nach der Entlassung ambulante Heilmittelleistungen verordnen.

 

Die Verordnung wird differenziert nach:

  • Psychisch-funktioneller Behandlung
  • Neuropsychologisch orientierter Behandlung/Hirnleistungstraining
  • Sensomotorisch-perzeptiver Behandlung
  • Motorisch-funktioneller Behandlung

zusätzlich verordnet werden können therapieergänzende Maßnahmen wie

  • Wärmetherapie
  • Kältetherapie
  • Hausbesuch

Aktuellste Informationen:

sowie:

Die Behandlungsrichtlinien Ergotherapie
beruhen auf der aktuellen Heilmittelrichtlinie HMRL des Gemeinsamen Bundesausschusses zur vertragsärztlichen Versorgung. Hier wird unterschieden nach Erkrankungen der Stütz- und Bewegungsorgane, Erkrankungen des Nervensystems und psychischen Störungen.

weiterlesen

Auszüge aus der Heilmittel-Richtlinie (gültig ab 01.07.2021):


G Maßnahmen der Ergotherapie


Maßnahmen der Ergotherapie § 35 Grundlagen  
(1)Die Maßnahmen der Ergotherapie dienen der Wiederherstellung, Besserung, Erhaltung, Aufbau oder Stabilisierung oder Kompensation krankheitsbedingter Schädigungen der motorischen, sensomotorischen, perzeptiven und mentalen Funktionen und daraus resultierender Beeinträchtigungen von Aktivitäten, der Teilhabe, insbesondere im Bereich der Selbstversorgung, Mobilität, der Alltagsbewältigung, Interaktion und Kommunikation sowie des häuslichen Lebens.(2)Sie bedienen sich komplexer aktivierender und handlungsorientierter Methoden und Verfahren, unter Einsatz von adaptiertem Übungsmaterial, funktionellen, spielerischen, handwerklichen und gestalterischen Techniken sowie lebenspraktischen Übungen.


(3)Sie umfassen auch Beratungen zur Schul-, Arbeitsplatz-, Wohnraum- und Umfeldanpassung.


(4)1Die Verordnung durch eine Vertragspsychotherapeutin oder einen Vertragspsychotherapeuten ist nur zulässig, wenn eine Diagnose aus dem Indikationsspektrum zur Anwendung von Psychotherapie- gemäß geltender jeweils aktueller Psychotherapie-RL vorliegt oder- gemäß Anlage I Nummer 19 (Neuropsychologische Therapie) § 4 der RL des G-BA zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung vorliegt.
2Über die oben definierten Indikationsbereiche hinaus ist eine Verordnung auch dann zulässig, wenn eine Diagnose aus dem Indikationsspektrum des Kapitels V „Psychische und Verhaltensstörungen“ der ICD-10-GM Version 2020 (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification, Version 2020)vorliegt und eine Abstimmung mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt erfolgt.

 

§ 36
Motorisch-funktionelle Behandlung
(1)Eine motorisch-funktionelle Behandlung dient der gezielten Therapie krankheitsbedingter Schädigungen der motorischen Funktionen mit und ohne Beteiligung des peripheren Nervensystems und den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Aktivitäten und der Teilhabe.


(2)Sie umfasst insbesondere Maßnahmen zum Erreichen therapeutischer Ziele auf Schädigungsebene, wie

  • Wiederherstellung oder Besserung der Gelenkbeweglichkeit und Stabilität, einschließlich Gelenkschutz,- Aufbau oder Stabilisierung aktiver Bewegungsfunktionen, z. B. der Grob-, Fein- und Willkürmotorik,- Aufbau oder Stabilisierung physiologischer Haltungs- und Bewegungsmuster,
  • Wiederherstellung oder Besserung der Muskelkraft, -ausdauer und –belastbarkeit,- Aufbau oder Stabilisierung eines physiologischen Gangbildes,
  • Wiederherstellung oder Besserung der Rumpf- und Extremitätenkontrolle,
  • Wiederherstellung oder Besserung der Sensibilität, z. B. Temperatur- oder Druck- und Berührungsempfinden,
  • Vermeidung der Entstehung von Kontrakturen,
  • Narbenabhärtung,
  • Schmerzlinderung oder Minderung schmerzbedingter Reaktionen.

(3)Therapeutische Ziele auf Aktivitäts- und Teilhabeebene umfassen insbesondere

  • Beseitigung oder Minderung krankheitsbedingter Schädigungen motorischer Funktionen,- Wiederherstellung und Erhalt der Mobilität und Geschicklichkeit im Alltag (z.B. Treppen steigen, Stehen, Sitzen, Heben, Tragen, Fortbewegen im Innen- und Außenbereich mit und ohne Hilfsmittel),
  • Wiederherstellung und Erhalt der Selbstversorgung (z.B. An- und Auskleiden, Waschen),
  • Wiederherstellung und Erhalt der Haushaltsführung (z.B. Einkaufen, Mahlzeiten zubereiten),
  • Erlernen von Kompensationsstrategien und sichere Handhabung von Hilfsmitteln (z.B.Umgang mit Prothesen).

(4)Die Behandlung kann als Einzel- oder Gruppenbehandlung verordnet werden.

 

§ 37Sensomotorisch-perzeptive Behandlung

 

(1)Eine sensomotorisch-perzeptive Behandlung dient der gezielten Therapie krankheitsbedingter Schädigungen der sensomotorischen oder perzeptiven Funktionen mit daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Aktivitäten und gegebenenfalls der Teilhabe.


(2)Sie umfasst insbesondere Maßnahmen zum Erreichen therapeutischer Ziele auf Schädigungsebene, wie

  • Stabilisierung oder Aufbau der Sensibilität verschiedener Modalitäten
  • Temperatur-, Druck- und Berührungsempfinden,
  • Propriozeption,
  • Vibrationsempfinden,
  • der Sinneswahrnehmung (visuelle, auditive, taktil-haptische Wahrnehmung),
  • Wahrnehmung schädlicher Reize,
  • Umsetzung der Sinneswahrnehmungen (sensorische Integration)
  • Entwicklung oder Besserung der Körperwahrnehmung und des Körperschemas,
  • Entwicklung oder Besserung der Gleichgewichtsfunktionen und der Haltung,
  • Aufbau oder Stabilisierung aktiver Bewegungsfunktionen, z. B. der Grob-, Fein- und Willkürmotorik, Mund- und Essmotorik,
  • Besserung der Kognition.

3)Therapeutische Ziele auf Aktivitäts- und Teilhabeebene umfassen insbesondere

  • Entwicklung oder Wiederherstellung und Erhalt
  • von Aktivitäten aus dem Bereich allgemeiner Aufgaben (z.B. Bewältigung von Einzel- und Mehrfachaufgaben, Benutzen von Gebrauchsgegenständen),
  • der Selbstversorgung (z.B. An- und Auskleiden, Waschen),
  • der Haushaltsführung (z.B. Einkaufen, Mahlzeiten zubereiten),
  • der Mobilität und Geschicklichkeit im Alltag (z. B. Treppen steigen, Stehen, Sit-zen, Heben, Tragen, feinmotorischer Hand- und Armgebrauch, Fortbewegen im Innen- und Außenbereich mit und ohne Hilfsmittel),
  • Stabilisierung oder Aufbau von Aktivitäten des Gemeinschafts- und sozialen Le-bens,
  • Erlernen von Kompensationsstrategien, gegebenenfalls unter Berücksichtigung vorhandener Hilfsmittel,
  • Erlangen von Alltags- und Handlungskompetenz im Umgang mit Hilfsmitteln, technischen Produkten und Adaption des Lebensumfelds.

(4)Die Behandlung kann als Einzel- oder Gruppenbehandlung verordnet werden

 

§ 38Hirnleistungstraining oder neuropsychologisch orientierte Behandlung

 

(1)Ein Hirnleistungstraining oder eine neuropsychologisch orientierte Behandlung dient der gezielten Therapie krankheitsbedingter Schädigungen mentaler Funktionen, insbesondere kognitiver Schädigungen und daraus resultierender Beeinträchtigungen von Aktivitäten und gegebenenfalls der Teilhabe.

 

(2)Sie umfasst insbesondere Maßnahmen zum Erreichen therapeutischer Ziele auf Schädigungsebene, wie

  • Stabilisierung oder Besserung globaler mentaler Funktionen, insbesondere- der Orientierung zu Zeit, Ort, Person,- der Intelligenz,
  • Stabilisierung oder Besserung spezifischer mentaler Funktionen, insbesondere- der Aufmerksamkeit,
  • des Gedächtnisses,
  • der Wahrnehmung (z.B. visuell, auditiv, räumlich-visuell),
  • des Denkens,
  • er höheren kognitiven Funktionen wie des Abstraktionsvermögens, der Hand-lungsplanung, der Einsichts-, Urteils- und Problemlösevermögen.

(3)Therapeutische Ziele auf Aktivitäts- und Teilhabeebene umfassen insbesondere
- Entwicklung oder Wiederherstellung und Erhalt von Aktivitäten
- im Bereich allgemeine Aufgaben und Anforderungen (z.B. Planung und Durch-führung täglicher Routinen, einfache und komplexe Aufgaben übernehmen),
- interpersoneller Interaktionen und Beziehungen (z.B. situationsgerechtes Ver-halten, Familienbeziehungen),
- der Mobilität im Alltag (z. B. Tragen von Gegenständen, Benutzung von Trans-portmitteln),
- der Selbstversorgung (z. B. An- und Auskleiden, Waschen),
- Erlernen von Kompensationsstrategien,- Entwicklung und Besserung der Krankheitsbewältigung,
- selbstbestimmte Lebensgestaltung.


(4)1Die neuropsychologisch orientierte Behandlung wird ausschließlich als Einzeltherapie verordnet.
2Das Hirnleistungstraining kann als Einzel- oder Gruppenbehandlung verordnet werden.

 

35§ Psychisch-funktionelle Behandlung
(1)Eine psychisch-funktionelle Behandlung dient der gezielten Therapie krankheitsbedingter Schädigungen mentaler Funktionen, insbesondere psychosozialer, emotionaler, psychomotorischer Funktionen und Funktionen der Wahrnehmung und den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Aktivitäten und gegebenenfalls der Teilhabe.


(2)Sie umfasst insbesondere Maßnahmen zum Erreichen therapeutischer Ziele auf Schädigungsebene, wie

  • Stabilisierung oder Besserung globaler mentaler Funktionen
  • des quantitativen und qualitativen Bewusstseins,
  • der Orientierung zu Ort, Zeit und Person,
  • der Intelligenz (z.B. bei Demenz),- globaler psychosozialer Funktionen (z.B. bei Autismus),
  • der psychischen Energie, des Antriebs und des Schlafes,
  • Stabilisierung oder Besserung spezifischer mentaler Funktionen
  • der Aufmerksamkeit,
  • des Gedächtnisses,
  • der Psychomotorik (z.B. Tempo),
  • der Emotionen (z.B. Affektkontrolle),
  • der Wahrnehmung (räumlich-visuell),
  • des Denkens (Denktempo, Inhalte),
  • höherer kognitiver Funktionen, wie des Abstraktionsvermögens, und des Ein-sichts- und Urteilsvermögens,
  • der Handlungsplanung,
  • der Selbst-und Zeitwahrnehmung.

(3)Therapeutische Ziele auf Aktivitäts- und Teilhabeebene umfassen insbesondere- Entwicklung oder Wiederherstellung und Erhalt von Aktivitäten:

  • aus dem Bereich allgemeine Aufgaben und Anforderungen (z.B. tägliche Routine in richtiger Reihenfolge durchführen, Tagesstrukturierung),
  • aus dem Bereich Lernen und Wissensanwendung (z.B. bewusste sinnliche Wahrnehmung, Aufmerksamkeit fokussieren),
  • aus dem Bereich interpersoneller Interaktionen und Beziehungen (soziale Inter-aktion, Aufbau und Erhalt von Beziehungen),
  • der Selbstversorgung und des häuslichen Lebens (z.B. Waren des täglichen Bedarfs beschaffen),
  • Stärkung der Eigenverantwortlichkeit, des Selbstvertrauens und der Entscheidungsfähigkeit,
  • Erlernen von Kompensationsstrategien gegebenenfalls unter Nutzung vorhandener Hilfsmittel und Umgang mit externen Hilfen.

(4)Die psychisch-funktionelle Behandlung kann als Einzel- oder Gruppenbehandlung ver-ordnet werden.

 

§ 40Therapieergänzende Maßnahmen
(1)Thermotherapie (Wärme- oder Kältetherapie) nach § 24 ist zusätzlich zu einer motorisch-funktionellen oder sensomotorisch-perzeptiven Behandlung als ergänzendes Heilmittel nach Vorgabe des Heilmittelkataloges dann verordnungsfähig, wenn sie einer notwendigen Schmerzreduzierung bzw. Muskeltonusregulation dient und damit die Behandlung erleichtert, verbessert oder erst möglich macht.


(2)1Sind zu den Heilmitteln nach den §§ 36 und 37 temporäre ergotherapeutische Schie-nen zur Durchführung der ergotherapeutischen Behandlung notwendig, können diese zusammen mit dem Heilmittel auf demselben Vordruck verordnet werden.


2Temporäre ergotherapeutische Schienen ergänzen im Einzelfall die motorisch-funktionelle oder sensomotorisch-perzeptive ergotherapeutische Behandlung, indem sie schädigungsbezogen für eine sachgerechte Lagerung oder Fixation sorgen (statische Lagerungsschiene) oder der Unterstützung von physiologischen Funktionen (dynamische Funktionsschiene) im Sinne der Wiederherstellung von alltagsrelevanten Aktivitäten dienen.